Informationen zum Flugfunkdienst (BZF / AZF)
von Ph
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Allgemeines


 
Das Flugfunkzeugnis erwerben Sie im Normalfall im Rahmen Ihrer Pilotenausbildung. Ein Flugfunkzeugnis kann aber auch ohne eine Pilotenausbildung erworben werden. Dann könnten Sie als mitfliegender Passagier (Freund, Freundin, Ehepartner) den Funkverkehr führen und die Funknavigationsinstrumente bedienen und somit den Piloten entlasten.

Informationen für Besitzer des Amateurfunkzeugnisses (Klasse A oder E): Der Besitz einer Amateurfunklizenz, gleich welcher Klasse, erlaubt nicht das Abhören und Scannen von zur Flugkontrolle, -Sicherheit und -Navigation benutzten Frequenzen. Selbst ein Abspeichern von Flugfunkbezogenen Frequenzen ist strafbar.

Mit dem Erwerb eines beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnisses (z.B. BZF II), darf man Flugfrequenzen und Sprechfunkverkehr zw. Boden- und Lufteinheiten mithören, abspeichern etc. und bei Flügen als mitfliegender Passagier sogar den kompletten Funkverkehr und die Navigation übernehmen.


Geltungsbereich

Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Anerkennung von Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses vom 24.03.1995 kann die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes auch von den zuständigen Luftfahrbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses ausgewiesen werden.


Zeugnisarten

Man unterscheidet:


Das AZF berechtigt u.a. den Sprechfunkverkehr bei Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR)* und nach Sichtflugregeln (VFR)* auszuüben. Wer nur bei VFR-Flügen den Sprechfunkverkehr ausüben will, benötigt hierzu ein BZF I. Wenn er den Sprechfunkverkehr nur in deutscher Sprache abwickeln will, genügt das BZF II.

* IFR / VFR
Die kleinste Stufe einer Fluglizenz ist die Privat Piloten Lizenz (PPL-A). Mit dieser Lizenz kann man weltweit mit z.B. einer kleinen Propellermaschine fliegen (Voraussetzung: die Maschine hat eine Zulassung des Landes, deren Fluglizenz man erworben hat. z.B. darf man mit einer deutschen Lizenz nur Flugzeuge mit dem Landeskenner "D" weltweit fliegen. Umgekehrt dürfen Amerikaner z.B. nur Flugzeuge mit dem Landeskenner "N" fliegen.). Bei der PPL-A ist die kleinste Form der Lizenz, die die nach VFR = Visual Flight Rules erfolgt. Mit dieser Lizenz darf man nur bei gutem Wetter und guten Sichtbedingungen fliegen.
Als Zusatz kann man sich zur PPL-A nach VFR die IFR-Berechtigung Eintragen lassen, sofern man diese Prüfung bestanden hat. IFR = Instrument Flight Rules befähigt und erlaubt den PPL-A Lizenzinhaber auch bei schlechtem Wetter (Regen, Schnee, Nebel, Bewölkung) zu fliegen. Instrumentenflugberechtigung deshalb, weil man bei schlechtem Wetter im Flugzeug nichts sieht und komplett nach den Instrumenten startet, fliegt und landet. Im Extremfall ohne dabei einmal aus dem Cockpit zu sehen.


Das BZF I ist englischsprachig und ist für Sichtflüge weltweit gültig.
Das BZF II ist nur deutschsprachig und gilt nur für Sichtflüge innerhalb Deutschlands und Österreichs bis 10.000 Fuß Höhe.
Das AZF ist ein uneingeschränktes Sprechfunkzeugnis für Boden- und Luftfunkstellen

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:


Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) vom 01.03.1994.


Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung ist an eine der Außenstellen der Bundesnetzagentur (Prüfungsbehörde) zu richten. Die Bewerber müssen beim Erwerb des BZF I und des BZF II mindestens 15 Jahre und beim Erwerb des AZF mindestens 18 Jahre alt sein. Voraussetzung für den Erwerb eines AZF ist der Besitz eines BZF I oder BZF II. Inhaber eines BZF II können das BZF I bzw. AZF, Inhaber eines BZF I das AZF durch eine Zusatzprüfung erwerben.